Vorsicht bei der Verwendung juristischer Fachbegriffe bei Testamentserstellung!


Von Reinhart Eberspächer
10. Juni 2019

Vorsicht bei der Verwendung juristischer Fachbegriffe bei Testamentserstellung!

Häufig verwenden juristische Laien erbrechtliche Fachbegriffe bei der Testamentsgestaltung. Hierbei drohen nicht unerhebliche Risiken, wenn die Bedeutung bzw. die Möglichkeit der Auslegung der verwendeten Begriffe dem Testierenden nicht bekannt sind. Folgende Beispiele hierzu:

1. Verständnisfehler bei der Wortwahl:

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ als gleichbedeutend aufgefasst. Der juristische Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten ist kaum bekannt. Gerade bei den klassischen „Verteilungstestamenten“, in welchen einzelne Nachlassgegenstände an bestimmte Personen z. B. „vererbt“ werden, zeigt sich das Dilemma der Wortwahl: Ob es sich dabei um eine Erbeinsetzung auf Quoten oder nach Wertverhältnissen der zugeordneten Gegenstände, um die Anordnung der gesetzlichen Erbfolge mit einzelnen Vermächtnissen oder sonstige erbrechtliche Anordnungen handelt, ist eine der größten Streit- und Auslegungsfragen in der erbrechtlichen Praxis (Übersicht s. Klinger/Scheuber, NJW-Spezial 2008, 135; Roth, NJW-Spezial 2017, 615).

Oftmals wünschen Ehegatten, sich gegenseitig zu Vollerben, nach dem Tod des Längstlebenden die Kinder zu Schlusserben einzusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden fälschlicherweise nicht selten die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ verwendet, ohne den juristischen Hintergrund dieser Fachbegriffe zu kennen (OLG München, NJW-RR 2012, 338).

Auch die Meinung, dass derjenige, dem der „Pflichtteil“ zugewandt wird, seinen Erbteil erhält, ist in Laientestamenten anzutreffen, obwohl „Pflichtteil“ bedeutet, dass der Bedachte nicht Erbe wird.

Diese und weitere sprachliche Missverständnisse können nach Eintritt des Erbfalls prekär werden und zu einem Ergebnis führen, welches der Testierende niemals gewollt hat.

2. Die Auslegung juristischer Fachbegriffe:

Es ist regelmäßig zu prüfen, was der Testierende meinte. Hierbei sind die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen anzuwenden (§ 2084 BGB). Maßgeblich ist der wirkliche Wille, auch wenn er sich nicht wörtlich mit der abgegebenen Erklärung deckt. Dieser Wille ist zu erforschen und es darf nicht nur der buchstäbliche Sinn des verwendeten Ausdrucks zugrunde gelegt werden (BGH, NJW 1993, 2168). Hierzu sind die Grundsätze der einfachen, ergänzenden und wohlwollenden Auslegung heranzuziehen (Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2084, Rdnr. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage 2019, § 2084, Rdnr. 8). Lediglich bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten kommt es für die Auslegung zusätzlich auf den Empfängerhorizont an (§ 157 BGB).

Dasjenige, was der Testierende mit seinen gewählten Ausdrücken wollte, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus Sicht des Erklärenden zunächst zu ermitteln. Dazu sind alle Umstände, auch solche außerhalb der Testamentsurkunde, heranzuziehen. Es kommt allein auf das subjektive Verständnis des Erblassers hinsichtlich seiner verwendeten Wortwahl an (OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 14). Damit ist anerkannt, dass auch notarielle Testamente hinsichtlich der gewählten Sachbegriffe der Auslegung zugänglich sind (BayObLG, NJW-RR 1997, 835; OLG Hamm, ZEV 2011, 427). Immer muss jedoch der subjektive Wille, der durch die Auslegung ermittelt wird, seine formgültige Andeutung in der letztwilligen Verfügung haben (sog. Andeutungstheorie, BGH, NJW 1985, 1554; Palandt/Weidlich, § 2084, Rdnr. 4). Fehlt dem Auslegungsergebnis die formgerechte Andeutung im Testament, ist u. U. die Umdeutung in ein formgültiges Rechtsgeschäft möglich (Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. 2019, § 7 III 10 Rdnr. 76). In zeitlicher Hinsicht kommt es für die Auslegung auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an (BayObLG, BeckRS 1997, 1355), was auch für den maßgeblichen Sprachgebrauch und die Wortwahl entscheidend ist.


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