Vergütung des Testamentsvollstreckers erst nach Ende des Amtes
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers ist erst dann fällig, wenn dessen Amt beendet ist, wozu der Testamentsvollstrecker sämtliche Pflichten, vor allem die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben (§§ 2018, 666 BGB), erfüllt haben muss (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage 2019, § 2221, Rn. 13).
Nicht selten verlangen Testamentsvollstrecker schon nach Konstituierung des Nachlasses die Entnahme eines Teils ihrer Vergütung. Mangels ausdrücklicher Anordnung des Erblassers wird in der Regel übersehen, dass erst nach Abschluss sämtlicher Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers die Vergütung fällig wird. Etwas anderes gilt, wenn der Verstorbene andere Vergütungsregelungen vorgegeben hat, zum Beispiel einen Verweis auf die neue Rheinische Tabelle (abgedruckt in ZEV 2000, 181) vorgenommen hat, welche eine Teilfälligkeit vorsehen kann (Landgericht Freiburg, Beck RS 2018, 258).
Reinhart Eberspächer
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