Zwangsvollstreckung
Titel, Klausel und Zustellung – das sind die drei Voraussetzungen, um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu können.
Zunächst muss ein Titel geschaffen werden. Hierbei kann es sich z.B. um ein Urteil, einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Urkunde (z.B. Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer Grundschuldbestellungsurkunde) handeln.
Sodann muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei durch Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilt werden.
Der Titel ist dem Schuldner zuzustellen. Je nach Art des Titels geschieht dies über das Gericht, einen Gerichtsvollzieher oder zwischen den Parteien (meist von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt).
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig (z.B. Pfändung von Kontoguthaben, Pfändung von Arbeitslohn, Eintragung einer Zwangshypothek etc.).
Gerne unterstützen wir Sie als Gläubiger bei der Durchsetzung Ihrer titulierten Ansprüche, prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen und veranlassen die in Ihrem Fall sinnvollste Zwangsvollstreckungsmaßnehmen.
Sofern Sie Schuldner einer titulierten Forderung sind und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie unternommen werden, beraten wir Sie, ob sich eine Abwehr (z.B. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage) lohnen und helfen Ihnen bei deren Durchsetzung.
Sprechen Sie uns unverbindlich an!
Reinhart Eberspächer
Das könnte Sie auch interessieren
Aktuelles
So können Sie uns erreichen:
Friedrich-List-Straße 75
71032 Böblingen
Tel: +49 (0)7031/68120-0
Fax: +49 (0)7031/68120-59
E-Mail: info@kanzlei-e.de