Arbeitsrecht – was wir für Sie tun können
Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Böblingen und Arbeitsrecht in Sindelfingen sowie deutschlandweit
Ihre EBERSPÄCHER Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie deutschlandweit umfassend. Aufgrund der Komplexität und der sich stetig weiterentwickelnden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es in diesem Bereich von enormer Bedeutung, Spezialisten wie uns zu beauftragen.
Egal, ob Ihnen z.B. Lohn, Urlaub oder Überstunden zu Unrecht gestrichen worden sind oder Sie eine Kündigung erhalten haben – im gesamten Arbeitsrecht stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zuverlässig mit Rat und Tat zur Seite. Dabei helfen wir Ihnen zukunftsorientiert zu handeln. Denn oftmals ist es bei einem laufenden Arbeitsverhältnis von erheblicher Bedeutung, das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht vollständig zu zerrütten, sondern sich frühzeitig taktisch sinnvoll aufzustellen und dadurch das langfristig bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wir unterstützen Sie beispielsweise bei:
- allen Fragen rund um Kündigungen
- der Weiterbeschäftigung nach einer Kündigung
- der Durchsetzung einer Abfindung
- der Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung
- der Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit
- der Überstundenabgeltung
- der Erteilung eines guten Zeugnisses oder Zwischenzeugnisses
- der Gewährung von Urlaub, Teilzeit, Elternzeit etc.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Themen bieten. Falls schnelle Hilfe gefragt ist, stehen wir Ihnen selbstverständlich kurzfristig persönlich zur Verfügung.
Fragen und Antworten rund ums Arbeitsrecht
Kündigung
Wie kann gekündigt werden?
Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland der Schriftform bedarf. Dies bedeutet, dass dem Gekündigten ein Schriftstück auszuhändigen ist, das klar als Kündigung zu erkennen ist und das die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden trägt. Dieses Formerfordernis gilt für Kündigungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gleichermaßen.
Wer darf Kündigen?
Ihren Arbeitsvertrag darf nur der im Arbeitsvertrag genannte Arbeitgeber selbst kündigen. D.h., dass die Kündigung vom Inhaber oder Geschäftsführer des in Ihrem Arbeitsvertrag genannten Arbeitgeber unterzeichnet sein muss.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, die nicht von Ihrem Arbeitgeber selbst bzw. einem Inhaber oder Geschäftsführer unterzeichnet ist, sollten Sie diese sofort zurückweisen. Denn eine solche Person muss für die Kündigung vom Arbeitgeber bevollmächtigt sein. Dies wird vom Arbeitgeber oft übersehen. Wird keine Vollmacht vorgelegt, ist die Kündigung bereits mit Zurückweisung unwirksam.
Ich wurde gekündigt – was nun?
Sollten Sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben und der Ansicht sein, dass diese ungerechtfertigt ist, gilt es schnellstmöglich gegen diese Kündigung vorzugehen. Es bleiben grundsätzlich nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, Klage in Form der Kündigungsschutzklage einzureichen.
Im Falle einer Kündigung sollten Sie uns schnellstmöglich kontaktieren. Sie erhalten innerhalb kürzester Zeit einen Termin. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei allem Weiteren!
Gibt es unterschiedliche Kündigungsarten – was gilt es zu beachten?
Zu unterscheiden sind verschiedene Arten von Kündigungen:
1.Ordentliche Kündigung:
Eine ordentliche Kündigung liegt z.B. bei der Kündigung aus personenbedingten (z.B. Krankheit), aus verhaltensbedingten (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben) oder betriebsbedingten Gründen (z.B. schlechte Auftragslage) vor.
2. Außerordentliche Kündigung:
Einer außerordentlichen Kündigung liegen Gründe zugrunde, die das Arbeitsverhältnis derart belasten, dass dessen Fortsetzung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (z.B. Diebstahl etc.). Auch hier können verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe vorliegen, wobei meist ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers als personenbedingter Grund herangezogen wird.
Für beide Kündigungsarten gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen, die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind. Etwas anderes kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Mit Aushändigung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
3. Fristlose Außerordentliche Kündigung:
Eine außerordentliche Kündigung kann auch fristlos erklärt werden. Hiermit versucht der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Kündigung wird sofort wirksam.
Muss ich nach einer Kündigung noch arbeiten gehen?
Grundsätzlich muss diese Frage sicherheitshalber mit „Ja“ beantwortet werden. Im Rahmen einer Beratung können wir Ihnen diese Frage selbstverständlich für den Einzelfall beantworten.
Während des Laufs einer etwaigen Kündigungsfrist müssen Sie Ihre Arbeitsleistung noch uneingeschränkt erbringen, sofern keine Freistellung seitens des Arbeitgebers erklärt wurde.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist sollten Sie – unabhängig von der Art der Kündigung – Ihre Arbeitskraft ebenfalls anbieten, sofern keine Freistellung erklärt wurde und Sie der Ansicht sind, dass die Kündigung unwirksam ist. Denn sollte die Kündigung später für unwirksam erklärt werden und Sie Ihre Arbeitskraft nicht angeboten haben, würden Sie für die Zeit in der Sie Ihre Arbeitskraft nicht angeboten haben keinen Lohn erhalten (Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“). Hier kann es sich bei einem Arbeitsprozess um Monate handeln.
Ihre Arbeitskraft müssen Sie so anbieten, wie diese üblicherweise zu erbringen ist. D.h. zum Beispiel, dass Sie auch am Tag nach Wirksamwerden der Kündigung an Ihrer üblichen Arbeitsstelle zur üblichen Zeit erscheinen und Ihren Arbeitswillen äußern.
Der Erfahrung nach wird der Arbeitgeber Sie in den meisten Fällen wieder nach Hause schicken. Ab diesem Zeitpunkt befindet er sich in Verzug mit der Annahme Ihrer Arbeitsleistung und Sie müssen auch nicht nochmal dort auftauchen, um Ihre Lohnansprüche zu sichern. Sollte der Arbeitgeber Sie aber während eines Kündigungsschutzprozesses auffordern wieder arbeiten zu kommen, müssen Sie dies tun.
Freistellung – was gilt es zu beachten?
Sofern Sie freigestellt wurden ist zwischen der unwiderruflichen Freistellung und der widerruflichen Freistellung zu unterscheiden.
1. Unwiderrufliche Freistellung:
Sofern Sie nach einer Kündigung unwiderruflich freigestellt wurden, können unter bestimmten Umständen Urlaubstage und Überstunden auf die Zeit der Freistellung angerechnet werden. Während des Laufs einer unwiderruflichen Freistellung kann Sie der Arbeitgeber aber auch nicht auffordern, wieder arbeiten zu kommen.
2. Widerrufliche Freistellung:
Sofern Sie nicht unwiderruflich freigestellt wurden, können keine Urlaubsansprüche und Überstunden auf die Zeit der Freistellung angerechnet werden. Dafür müssen Sie auf Anforderung des Arbeitgebers aber auch wieder arbeiten kommen.
Wie stehen die Chancen bei einer Kündigungsschutzklage?
Unserer Erfahrung nach sind ca. 90% der arbeitsrechtlich überprüften Kündigungen von Arbeitgebern aus formalen oder tatsächlichen Gründen unwirksam, sodass sich ein Vorgehen meist lohnt. Dies gilt insbesondere, um über eine Abfindung zu verhandeln (hierzu ausführlich unten).
Welche Folgen hat eine unwirksame Kündigung?
Sofern die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber Sie unverändert weiter zu beschäftigten. Da das Verhältnis zum Arbeitgeber nach einem Kündigungsschutzprozess jedoch oftmals zerrüttet ist, lohnt es sich oft, eine neue Beschäftigung zu suchen und eine möglichst hohe Abfindung sowie in gutes Zeugnis heraus zu handeln (mehr dazu folgt gleich).
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Eine Kündigungsschutzklage läuft nach einem festen Verfahren ab. Das Arbeitsgericht setzt innerhalb weniger Wochen nach Erhebung der Klage einen Gütetermin an. Sofern Sie es wünschen, versuchen wir als Ihre Anwälte für Arbeitsrecht eine Einigung zu erzielen und die Angelegenheit möglichst ohne weiteren Streit gütlich beizulegen. Die Erfahrung zeigt, dass etwa 70% der Verfahren so schnell und für alle Beteiligten ohne weitere Probleme erledigt werden können.
Sollte keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich sein oder Sie dies nicht wünschen, wird ein weiterer Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt. Dieser Termin wird sodann durch Schriftsätze vorbereitet und es findet unter Umständen eine Beweisaufnahme statt.
Problem? Los!
Unser Handeln folgt einer einfachen Philosophie. Wir wollen Ihr Problem gemeinsam mit Ihnen anpacken und lösen – und das für Sie problemlos! Als Spezialisten für Arbeitsrecht freuen wir uns, Sie unterstützen zu können.
Kontaktieren Sie uns jetzt!
Abfindung
Für den Fall, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht mehr zu retten sein sollte oder Sie für diesen nicht mehr tätig sein wollen, unterstützen wir Sie gerichtlich und außergerichtlich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Verhandlung über eine Abfindungszahlung.
Da ca. 90% der arbeitsrechtlich überprüften Kündigungen unwirksam sind, stehen die Chancen in einem Kündigungsschutzprozess gut, eine Abfindung heraus zu handeln, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptieren. Aber auch außerhalb einer Kündigung kann über die einvernehmliche Auflösung unter Zahlung einer Abfindung verhandelt werden.
Es empfiehlt sich, die Verhandlungen über eine Abfindung von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht durchführen zu lassen, da – außer in wenigen Ausnahmefällen – kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung gegen den Arbeitgeber besteht und mit der entsprechenden Erfahrung deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden können. Ihre EBERSPÄCHER Rechtsanwälte stehen Ihnen hier mit langjähriger Erfahrung zur Seite.
Lohn, Urlaub- und Überstundenabgeltung
In den letzten Jahren lässt sich vermehrt feststellen, dass Arbeitgeber unliebsamen Arbeitnehmern unvermittelt keinen Lohn mehr zahlen, anstatt den Arbeitnehmer zu kündigen. Häufig geschieht dies ohne nähere Begründung im Zusammenhang mit Krankschreibungen des Arbeitnehmers und dem Verweis auf den Anspruch auf Krankentagegeld.
Mit diesem Vorgehen setzten Arbeitgeber Arbeitnehmer derart unter Druck, dass diese dazu neigen, unvorteilhafte Aufhebungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu schließen oder schnell zu kündigen, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Aber auch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Ansprüche auf Abgeltung von angesammelten Überstunden wird oftmals versucht zu umgehen.
Sollten Sie betroffen sein, wehren Sie sich! Ihre EBERSPÄCHER Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Zeugnis und Zwischenzeugnis
Im Arbeitsrecht ist es Ihnen gestattet während des Laufs eines Arbeitsverhältnisses jederzeit ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Im Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat Ihnen Ihr Arbeitgeber unaufgefordert ein Zeugnis zu erteilen.
Unserer Erfahrung nach neigen Arbeitgeber dazu, unliebsamen Arbeitnehmern schlechte Zeugnisse auszustellen, obwohl objektiv kein Grund hierfür besteht. Hiergegen sollten Sie sich wehren. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zufolge hat ein Arbeitgeber Gründe für eine schlechtere als eine durchschnittliche Bewertung zu beweisen. Dies wird dem Arbeitgeber meist nicht gelingen.
Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass ein Arbeitnehmer dagegen Gründe die eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung rechtfertigten beweisen muss. Ein gutes Zwischenzeugnis kann ein Indiz hierfür sein, sofern dieses nicht bereits vor langer Zeit erteilt wurde. Es empfiehlt sich daher jährlich ein Zwischenzeugnis einzufordern, um für eine spätere Auseinandersetzung Beweise für die gute oder sehr gute Leistung zu haben.
Die Formulierungsmöglichkeiten in Zeugnissen sind vielfältig. Oft ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, welche Bewertung sich dahinter versteckt. Daher raten wir Ihnen, sich bei Unsicherheiten professionell beraten zu lassen. Denn der Mitarbeiter der Personalabteilung Ihres Wunsch-Arbeitgebers erkennt eine nachteilhafte Formulierung aufgrund seiner Kenntnisse schnell und lehnt Ihre Bewerbung unter Umständen deshalb ab. Gerne stehen wir Ihnen bei EBERSPÄCHER Rechtsanwälte mit unserer Erfahrung im Arbeitsrecht zur Verfügung, um Ihr Zeugnis zu prüfen und ggf. die Erteilung eines korrekten Zeugnisses gegenüber Ihrem Arbeitgeber für Sie durchzusetzen.
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Wir können und wollen Sie bei der Lösung Ihres Anliegens unterstützen – und das erledigen wir für Sie problemlos. Denn wir wollen Ihnen nicht noch weitere Probleme bereiten, sondern Ihnen Lösungen aufzeigen. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie daher persönlich, vertraulich und ehrlich. Wir erklären Ihnen vorab den voraussichtlichen Ablauf der Bearbeitung und halten Sie über die bedeutenden Vorgänge verständlich informiert. Ihre rechtlichen Interessen nehmen unsere spezialisierten Rechtsanwälte verantwortungsvoll außergerichtlich und gerichtlich wahr, wobei wir selbstverständlich auch immer Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick haben.
Wir freuen uns, Sie unterstützen zu können!
Reinhart Eberspächer
Dr. Marc-Oliver Eberspächer
Cansu Ferhatoglu
Dr. Florian Stark
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