Kein Anspruch des Leasingnehmers auf fiktive Reparaturkosten!


Von Reinhart Eberspächer
6. Mai 2019

„Ein Leasingnehmer, der laut Leasingvertrag gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeuges zur Reparatur in jedem Schadensfall verpflichtet ist und dies im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers vom Schädiger den Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangen.“

Der BGH hat mit Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17; Beck RS 2019, 2571 den vorstehend wiedergegebenen Tenor wie folgt begründet:

Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich aus § 7 StVG ergeben. Er bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein. Ein Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, könne jedoch nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie eröffnen (vgl. BGH, NJW 2017, 953; NJW 2018, 1746). Die Zielgerichtetheit der Ersetzungsbefugnis auf eine möglichst vollständige Naturalrestitution in Eigenregie des Geschädigten wird weitergeführt und modifiziert durch den Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich des Einsatzes der vom Schädiger geschuldeten Finanzmittel. Der Geschädigte ist aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Der Geschädigte kann gute Gründe haben, auf eine Reparatur zu verzichten und sich stattdessen eine neue Sache anschaffen oder die Behebung eines Schadens zurückstellen, der die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht entscheidend beeinträchtigt.

Im Verhältnis von Eigentümer und berechtigtem unmittelbaren Besitzer ist diese Entscheidungsmacht, soweit es um den Ersatz des Substanzschadens geht, dem Eigentümer als Inhaber des umfassenden Herrschaftsrechtes über die Sache gemäß § 903 BGB zugewiesen. Wenn in einem Leasingvertrag geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss, ist die alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ausgeschlossen. In einem solchen Fall, in dem der Leasingnehmer bisher keine Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeuges erbracht hat, besteht sein Schaden in der vertraglichen Verpflichtung, das Kraftfahrzeug auf seine Kosten in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen und somit in der Belastung mit einer Verbindlichkeit. Soweit der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung (BGH, NJW 2005, 1112), nicht aber auf die Zahlung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages. Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eintritt; ob beispielsweise durch Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist dem Schuldner zu überlassen (vgl. BGH, NJW – RR 2011, 910).


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