Gewerberaummietrecht in Zeiten des Klimawandels


Von Cansu Ferhatoglu
22. September 2023

Kommt es zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Mietfläche auf Grund des Wetters, stellt sich die Frage, ob diese Beeinträchtigung einen Mangel darstellt. Das Vorliegen eines Mangels ist Voraussetzung für eine Mietminderung gemäß § 536 BGB.

Wurde im Mietvertrag keine individuelle Vereinbarung zur Beschaffenheit der Mietfläche getroffen, ziehen die Gerichte aktuell baurechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beurteilung hinzu.

Unter anderem entschied das OLG Rostock (Urt. v. 17.05.2018, Az. 3 U 78/16), dass in Modegeschäften eine Temperatur herrschen müsse, die für den Betrieb des Geschäftes erforderlich und üblich ist. Ein Mangel wurde angenommen in Fällen, in denen die Innenraumtemperatur 26 Grad Celsius überschreitet bzw. 20 Grad Celsius unterschreitet. Zudem wurde ein Mangel angenommen, wenn bei einer Außentemperatur von über 32 Grad Celsius die Innentemperatur nicht 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt.

Solche Entscheidungen, wie die des OLG Rostock, können für Vermieter fatale Folgen haben, wenn die Vermieter die Folgen von Wetterbeeinträchtigungen alleine tragen müssen.

Der BGH hat aber entschieden, dass eine fortlaufende Aktualisierungspflicht der Gebäudetechnik nicht besteht (Urt. v. 05.06.2013, Az. VIII ZR 287/12). Kommt es zu Modernisierungen auf Grund eines sich aus der Raumtemperatur ergebenden Mangels ist anzunehmen, dass die entstehenden Kosten auf die Miete aufgeschlagen werden.

Um Unsicherheiten und Risiken zu vermeiden bietet es sich an, derartige Fragen nach der Beschaffenheit, durch klare Gestaltung des Mietvertrags zu regeln. Insbesondere da es sich bei Gewerberaummiete häufig um langfristige Vereinbarungen handelt, ist eine gesicherte Regelungsgrundlage für die Zuweisung bestimmter Gefahr- und Risikosphären unerlässlich.

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