Eine Schenkung ohne Vollzug ist erbrechtlich unbeachtlich


Von Reinhart Eberspächer
11. Dezember 2019

Vollzieht der (spätere) Erblasser einen behaupteten Schenkungsvertrag nicht, ergibt sich nach der allgemeinen Besitzvermutung, dass das angeblich zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Objekt dem späteren Nachlass hinzuzurechnen ist.

Hierzu folgender Fall:

Ein Miterbe nimmt nach dem Tod des Erblassers ein Fahrzeug in Besitz mit der Behauptung, dieser Gegenstand sei ihm geschenkt worden. Die übrigen Miterben bestreiten die Schenkung und verlangen die Herausgabe des in Besitz genommenen Gegenstandes.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.06.2018 – 11 U 35/18 = BeckRS 2018, 39279) darauf hingewiesen, dass mangels notarieller Beurkundung der behauptete Schenkungsvertrag (§ 518 Abs. 2 BGB) nur durch Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges wirksam wäre. Dagegen spreche, dass der Gegenstand sich bis zuletzt im Besitz des Erblassers befunden hat, sodass die allgemeine Besitzvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB eingreife. Alleinigen Eigenbesitz habe der verklagte Miterbe nicht, da andere Mitglieder der Familie den Gegenstand ebenfalls nutzen konnten. Im Übrigen belege auch die Tatsache, dass der Erblasser die wesentlichen Kosten der Fahrzeugunterhaltung getragen hat, dass eine Übereignung nicht erfolgt sei.

Der Fall zeigt, welche Hürden ein angeblich Beschenkter überspringen muss, um einen Schenkungsvertrag „gerichtsfest“ zu beweisen. Wegen der Heilungsfiktion des § 518 Abs. 2 BGB und des Abstraktionsprinzips (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, Überblick vor § 104 Rdnr. 22) sind Übereignungshandlungen zu beweisen, um den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag wirksam werden zu lassen.


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