Der neue Bußgeldkatalog ist außer Vollzug!
Im Rahmen der StVO-Novelle 2020 ist am 28.04.2020 der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Dieser sieht erhebliche Verschärfungen bei den Rechtsfolgen, insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbotes vor. Hiernach droht beispielsweise ein Monat Führerscheinentzug, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26 Kilometer pro Stunde.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges wird über dessen Wirksamkeit diskutiert. Der Bundesminister Scheuer hat zur Absenkung der Grenzen für die Verhängung eines Fahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bereits angemerkt, dass dies unverhältnismäßig sei. Eine weitere Diskussionsgrundlage bildet die Verletzung des sogenannten Zitiergebots gemäß Art. 80 GG. Das in der Verfassung verankerte Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der 54. ÄnderungsVO – der StVO- Novelle 2020 – werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt. Dies wäre nach dem Zitiergebot jedoch erforderlich gewesen.
Die vorgenannten Punkte hatten bereits zur Folge, dass sich die Bundesländer darauf geeinigt haben, dass der neue Bußgeldkatalog erstmal außer Vollzug gesetzt wird und vorerst wieder der alte Bußgeldkatalog angewandt wird. Es ist derzeit jedoch noch unklar, ob eine vollständig neue StVO-Novelle verhandelt wird. Ebenfalls unklar ist, was mit den Autofahrern passieren soll, welche bereits nach dem neuen Bußgeldkatalog bestraft wurden. Wir halten Sie hierüber auf dem Laufenden.
Martin Mosat
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