Bußgeldbescheid: Einspruch per E-Mail nicht wirksam!


Von Martin Mosat
7. März 2019

Die Frage, ob gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail wirksam/zulässig Einspruch eingelegt werden kann, beschäftigt immer wieder Gerichte – so auch dass Landgericht Tübingen. Dieses hat – im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung – die Frage mit nein beantwortet.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail verstößt nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gegen das Formerfordernis des § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und ist deshalb unwirksam. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen. Eine einfache E-Mail soll diesem Formerfordernis nicht genügen. Eine einfache E-Mail sei besonders missbrauchsanfällig und, da diese den Absender nicht ausreichend identifiziere. Deshalb sei der Sinn und Zweck des Formerfordernisses, dass eine Erklärung dem konkreten Absender zugeordnet werden kann und seine Erklärung klar hervortritt, nicht gewahrt. Daran ändere auch nichts, wenn die Verwaltungsbehörde eine E-Mail-Adresse im Briefkopf aufführe. Hierdurch werde keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung geschaffen.

Nach der dagegen von dem Landgericht Mosbach mit Beschluss vom 30.08.2018 – 1 Qs 22/18 vertretenen Ansicht steht das Formerfordernis des § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG einer Einspruchseinlegung per E-Mail nicht entgegen. Dies ist der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörde auch bei einer E-Mail erkennen könne, wird die Erklärung abgebe. Wer die Erklärung abgebe hänge nicht von der Form der Übermittlung, sondern vielmehr von dem zu Beginn oder am Ende des Schriftsatzes mitgeteilten Namen. Diese Mitteilung enthalte eine E-Mail ebenso wie ein Telefax oder Telegramm. Auch das technische Missbrauchsrisiko könne nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, denn dieses bestehe unabhängig von der Übermittlungsform.

Fazit: Auch wenn die überzeugenderen Argumente mit dem Landgerichts Mosbach und somit für eine wirksame/zulässige Einspruchseinlegung per E-Mail sprechen, gilt in Anbetracht der überwiegend ablehnenden Rechtsprechung: Einspruch schriftlich per Brief oder zur Niederschrift einlegen!


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