Ausschlagung als Möglichkeit zur Erbschaftssteueroptimierung
Im Falle einer Ausschlagung, gilt der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaftssteuerpflicht des Erben entfällt dann rückwirkend. Die Erbschaftssteuerpflicht geht auf die nachrückenden Erben über.
Aber in welchen Konstellationen kann eine Ausschlagung steuerliche Vorteile mit sich bringen?
Eine steuerlich motivierte Ausschlagung kann dann Sinn ergeben, wenn der eigentliche Erwerber auf das Nachlassvermögen nicht angewiesen ist und dieses deshalb zum Beispiel direkt an seine Kinder weitergeben möchte. Somit wird in der Rechtsnachfolge eine Generation übersprungen. Ein Vorteil von einem derartigen Vorgehen ist, dass nur einmal die Erbschaftssteuer bei den Ersatzerwerbern anfällt und das Nachlassvermögen nicht zweimal versteuert werden muss. Die Steuerlast fällt also beispielsweise bei Versterben der Großeltern direkt bei den Enkeln an, ohne dass die Durchgangsgeneration ebenfalls Erbschaftssteuer zahlen muss.
Ein weiterer Vorteil kann sein, dass bei einem Durchgangserwerb das Vermögen der Eltern durch die Erbschaft nicht erhöht wird, sodass es in bestimmten Fällen nicht zu einem Erreichen des Freibetrages beim späteren Erbfall der Eltern kommt. Den Enkeln kommt der persönliche Freibetrag also gleich zweimal zu Gute.
Auch die gesamte Erbschaftssteuerlast kann durch eine Ausschlagung reduziert werden und zwar dann, wenn die Enkel als nachrückende Erben gemeinsam einen höheren Freibetrag als der Elternteil haben.
Wir als Ihre Anwälte im Erbrecht beraten Sie gerne zu diesem komplexen erbrechtlichen Thema.
Falco Schulz
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