Urlaub mit Kindern bei gemeinsamem Sorgerecht
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und üben sie das Sorgerecht gemeinsam aus, so ist bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Leben des Kindes ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Etwas anderes gilt für Entscheidungen des täglichen Lebens. Es stellt sich also die Frage, ob es sich bei einer Urlaubsreise um eine zustimmungspflichtige Entscheidung handelt.
Eine allgemeingültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht finden. Vielmehr ist die Entscheidung über die Erheblichkeit einer Auslandsreise je im Einzelfall nach den persönlichen Umständen und der politischen Situation im Reiseland zu treffen.
Die wichtigsten Kriterien sind dabei:
- das Reiseziel bzw. Situation im Reisegebiet,
- das Alter der Kinder,
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes,
- Konkrete Gefahr einer Entführung oder Zurückhaltung des Kindes im Ausland,
- Umgang mit im Ausland lebenden Verwandten,
- sowie die sonstigen familiären Urlaubsgewohnheiten, etc.
Bei der Bewertung der Zustimmungsbedürftigkeit sollte immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dieses dürfte grundsätzlich bei Reisen innerhalb Deutschlands bzw. der EU nicht beeinträchtigt sein.
Dabei ist keine Abwägung vorzunehmen, sondern es sind die vorhandenen Nachteile und Risiken für die Kinder zu ermitteln. Sofern keine Gefahr für die Kinder erkennbar ist, wird es sich regelmäßig um eine Entscheidung des täglichen Lebens handeln. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist dann nicht erforderlich.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Urlaub mit den Kindern nicht ins Wasser fällt, sind wir Ihre Anwälte im Familienrecht und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Natascha Frech
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