Autokauf: Wann verjähren Mängelrecht?


Von Martin Mosat
26. Juni 2020

In Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen (Gebrauchtwagen-) Händler über gebrauchte Pkw ist oft zu lesen, dass die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Diese Regelung – oftmals in der allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) enthalten – steht scheinbar im Einklang mit § 476 Abs. 2 BGB. Doch wie verhält es sich tatsächlich, wenn der gebrauchte gekaufte Pkw nach einem Jahr und einem Tag Sachmängeln offenbart? Schaut dann der Verbraucher in die Röhre? Oder kann dieser doch noch Gewährleistungsrechte geltend machen?

Die Antwort lautete wohl: Ja, er kann weiterhin Gewährleistungsrechte geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 09.10.2019 (Az. VIII ZR 240/18) ausgeführt, dass die Norm des § 476 Abs. 2 BGB gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, da die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber nur die Befugnis einräumt, im Falle gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes begrenzen dürfen, nicht jedoch die Möglichkeit einräumt, dass die Parteien die in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinien genannte Verjährungsfrist begrenzen. Unter Haftungsdauer ist dabei die Frist zu verstehen, innerhalb der Verkäufer haftet, wenn ein der Sachmangel an der Kaufsache zutage tritt. Die Verjährungsfrist dagegen ist die Frist, innerhalb der der zutage getretene Sachmangel gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden muss. Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die sog. „Ferenschild“-Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2017. In besagter Entscheidung führte der europäische Gerichtshof aus, dass eine Norm, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache beträgt, wenn der Verkäufer und der Verbraucher für die betreffende gebrauchte Kaufsache eine Haftungsfrist des Verkäufers die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, vereinbart haben, gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vorschrift im Wege richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nicht anzuwenden ist, weil der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung an sich die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nur umsetzen wollte (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2019 – 16 U 112/18; a.A. OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18).

Der Verbraucher kann beim Kauf eines gebrauchten Pkw von einem gewerblichen (Gebrauchtwagen-) Händler, auch wenn die Ansprüche des Käufers laut einer im Kaufvertrag enthaltenen Regelung in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache verjähren, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen. Die Einrede der Verjährung, weil der Verbraucher die Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache geltend gemacht hat, geht demnach ins Leere.

Die vorgenannte Rechtsprechung gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe, d.h. nur für Kaufverträge zwischen Verbraucher und Unternehmer, nicht für Kaufverträge zwischen Verbrauchern bzw. zwischen Unternehmern.


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