Corona und Kurzarbeit / Homeoffice


Von Dr. Florian Stark
Von Dr. Marc-Oliver Eberspächer
17. April 2020

Corona und Kurzarbeit & Homeoffice

Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Böblingen und Arbeitsrecht in Sindelfingen sowie deutschlandweit

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Themen zur Kurzarbeit insbesondere in Zeiten von Corona bieten. Falls schnelle Hilfe gefragt ist, stehen wir Ihnen selbstverständlich kurzfristig persönlich zur Verfügung.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht beschäftigt werden. Die übliche Arbeitszeit kann somit auch auf null herabgesetzt werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er einen reduzierten Lohn erhält. Der fehlende Verdienst wird dann teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Dieses wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers gezahlt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt davon ab, wie hoch Ihr finanzieller Verlust nach Zahlung von Steuern für Sie ist. Grundsätzlich werden aber rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgeltes.

Kann Kurzarbeit vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Die einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit ist für den Arbeitgeber jedoch dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Muss ich einer Kurzarbeitsvereinbarung zustimmen?

Eine Zustimmungspflicht des Arbeitnehmers besteht nicht. Sollte der Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Kurzarbeit jedoch verweigern, begibt er sich in das Risiko, betriebsbedingt gekündigt zu werden.

Darf ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Arbeitnehmer, welche schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt hatten, können diese weiter ausüben. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Anders verhält es sich jedoch, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird oder die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das Einkommen bis zur Höhe des bisherigen Verdienstes nicht auf das gezahlte Kurzarbeitergeld angerechnet. Erst wenn das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst überschreitet, verringert sich das Kurzarbeitergeld entsprechend.

Darf der Arbeitgeber Home Office anordnen?

Die Arbeit von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Wohnung nicht einseitig anordnen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Homeoffice verantwortlich ist. Hierfür wäre eine Risikoanalyse und eine entsprechende Besichtigung durch den Arbeitgeber erforderlich.


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